BLOG 4: Das Corona-Urteil des Amtsgericht Weimar

Ein Amtsrichter hat in einem Urteil das Kontaktverbot nach der Thüringischen Eindämmungsmaßnahmenverordnung als verfassungswidrig angesehen und ein verhängtes Bußgeld aufgehoben.

Zur Begründung führte der Richter aus, weil für eine solch weitreichende Verordnungsvorschrift nicht die Exekutive zuständig sei, sondern der Gesetzgeber. 

Zudem bezweifelte der Richter, dass zum Zeitpunkt des maßgeblichen Verstoßes eine epidemische Lage von nationaler Tragweite, wie sie zur Anwendung der Verordnung gefordert wird, nicht vorlag. 

Die Entscheidung des Weimarer Amtsrichters stößt in Fachkreisen weitgehend auf Kritik. Der Bayrische Verwaltungsgerichtshof spricht in einer Pressemitteilung von Anmaßung einer Sachkunde, die dem Amtsrichter nicht zukomme. Die Entscheidung stehe zudem im Widerspruch zur überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte.

Soweit die durchaus berechtigte Kritik. Aber vergessen wir nicht. Der Amtsrichter ist grundsätzlich in seiner Entscheidung unabhängig, selbst dann, wenn er wie im konkreten Fall, selbst juristisch gegen die umstrittene Verordnung vorgeht.

Die Entscheidung zeigt zudem, dass der Rechtsstaat trotz Corona nach wie vor funktioniert.

Und bitteschön: Auch wenn man verfassungsrechtliche Bedenken gegen ein Kontaktverbot hegt. Man darf sich trotzdem daran halten, weil es vernünftig ist.

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