BLOG 2: Wie weit soll das Erbrecht gehen?

Das deutsche Erbrecht ist aktuell auf unterschiedlichen Ebenen im Gespräch. Sogar eine generelle Abschaffung, die verfassungsrechtlich kaum möglich sein dürfte, wird inzwischen lautstark gefordert. So z.B. der Gerechtigkeitstheoretiker Stefan Gosepath in der TAZ vom 08.08.2023. Anlass sich an dieser Stelle einmal mit der Grundstruktur des gesetzlichen Erbrechts in Deutschland zu befassen.

Das System des gesetzlichen Erbrechts in Deutschland

Wenn kein wirksames Testament oder Erbvertrag vorhanden ist, erben Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und Verwandte

Der Gesetzgeber hat die Erbreihenfolge in einem Ordnungssystem mit unendlich vielen Verwandtschaftskategorien geregelt. Im Ordnungssystem wird nur vererbt, was nicht an den Ehegatten (Lebenspartner) fällt. 

Je nachdem, in welchem Verwandtschaftsverhältnis sie zum Erblasser standen, werden die gesetzlichen Erben in verschiedene Ordnungen eingeteilt. Die Angehörigen der einzelnen Ordnungen sind nur dann erbberechtigt, wenn es keine gesetzlichen Erben einer höheren Ordnung gibt. Dies bezeichnet man als Ordnungssystem.

Die einzelnen Erbordnungen

Kinder, Enkel und Urenkel (gesetzliche Erben 1. Ordnung) erben folgendermaßen: Der Nachlass geht zu gleichen Teilen an die Kinder. Ist eines der Kinder bereits vor dem Erblasser verstorben, geht dessen Erbteil zu gleichen Teilen auf dessen Kinder (Enkel des Erblassers) über.

Für die zweite Ordnung, die Eltern des Erblassers und deren Abkömmlinge, gilt: Leben beide Elternteile noch, erben sie allein zu gleichen Teilen. Lebt nur noch ein Elternteil, erbt der lebende Elternteil die Hälfte, die andere Hälfte des verstorbenen Elternteils geht zu gleichen Teilen an dessen Kinder, also die Geschwister des Erblassers. Sind beide Elternteile vorverstorben, geht der gesamte Nachlass zu gleichen Teilen an die Geschwister des Erblassers. Sollten auch Bruder oder Schwester nicht mehr leben, geht deren Anteil auf ihre Kinder über, also auf die Nichten und Neffen des Erblassers.

Für die dritte Ordnung gelten die Regeln der zweiten Ordnung entsprechend: Leben alle vier Großelternteile, erben sie allein zu gleichen Teilen. An die Stelle vorverstorbener Großelternteile treten deren Nachkommen, also Onkel, Tante, Cousins und Cousinen des Erblassers – jeweils wieder zu gleichen Teilen. 

Die Ordnungen setzen sich so nach Generationen fort, so dass nun in der 4. Ordnung die Urgroßeltern dran sind. Leben Urgroßeltern noch, erben sie alleine. Leben Urgroßeltern nicht mehr, so erben von ihren Abkömmlingen derjenige, der mit dem Erblasser am nächsten verwandt ist Gradualsystem).

Dieses Prinzip wird in den Folgeordnungen beibehalten.

Neben Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern können nur Verwandte der 1. oder 2. Ordnung bzw. noch lebende Großelternteile erben. Gibt es daher im Erbfall keinen Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner können unendlich weit entfernte Verwandte erben.

Wann fällt das Erbe an den Staat?

Im Ergebnis gibt es eigentlich immer einen gesetzlichen Erben. Kann jedoch innerhalb einer den Umständen entsprechenden Frist kein anderer Erbe ermittelt werden, stellt das Nachlassgericht das Fiskuserbrecht fest.  Das heiß, die Erbschaft fällt an den Staat. Das Staatserbrecht ist ein auf Zweckmäßigkeitserwägungen gegründetes Noterbrecht. 145Es soll im Interesse der Nachlassgläubiger herrenlose Nachlässe vermeiden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung sicherstellen. Wann dabei von einer „den Umständen entsprechende Frist“ auszugehen ist, wird im Gesetz nicht definiert und somit von den Gerichten in unterschiedlicher Weise gehandhabt. Häufig geht der Feststellung des Fiskuserbrecht eine jahrelange Suche nach verwandten voraus.

Fazit

Ergebnis dieser Regelungen des deutschen Rechts: In vielen Fällen erbt ein so entfernter Verwandter, der den Verstorbenen überhaupt nicht kannte. Erst wenn niemand gefunden wird, geht die Erbschaft an den Staat.

Vergleich mit anderen Staaten

In vielen anderen Rechtsordnungen ist das gesetzliche Verwandtenerbrecht begrenzt. Das dem folgende staatliche Recht ist entweder als erbrecht oder als Aneignungsrecht ausgestaltet. So sind in Schweden beispielsweise Kindeskinder der dritten Parentel, also Cousins und Cousinen des Erblassers, deren Abkömmlinge und weitere Verwandte von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen. Das Erbe fällt in diesem Fall an den Staat. Ein quasi grenzenloses Verwandtenerbrecht wie in Deutschland bildet eher die Ausnahme.

Ausblick

Gibt es keine näheren Verwandten, die in einer unmittelbaren Beziehung zum Verstorbenen gestanden haben und hat der Verstorbene auch keinerlei Regelungen zur Erbfolge im Rahmen einer letztwilligen Verfügung getroffen, spricht vieles dafür, dass es dem Erblasser schlicht egal war, wer seinen Nachlass einmal bekommt. Unter derartigen Bedingungen stellt sich jedoch berechtigterweise die Frage, ob ein solches, vom Erblasser ungewolltes Erbrecht gegenüber Verwandten, die er möglicherweise nicht einmal kannte, tatsächlich Sinn macht. Wäre es hier nicht zweckmäßiger, die Anzahl der gesetzlichen Erbordnungen auf drei Erbordnungen zu begrenzen. Der Gesetzgeber hat ab der vierten Erbordnung ohnehin einen Systemwechsel vorgenommen, in dem hier das Gradualsystem greift. Warum also nicht das gesetzliche Erbrecht von vornherein auf drei Erbordnungen begrenzen. Wenn der Erblasser tatsächlich ein weitergehendes Erbrecht möchte, kann er es ja testamentarisch anordnen. Dies sollte ihm unbenommen bleiben. Jahrelange kostenintensive Nachlasspflegschaften zum Zwecke der Erbenermittlungen (siehe hierzu Siebert ZEV 2019, 688) deren Kosten in nicht wenigen Fällen zu Lasten der Staatskasse gehen, könnten vermieden oder eingeschränkt werden.

2 Kommentare

  1. Als ich das erste Mal mit dem deutschen Erbrecht konfrontiert wurde, war ich beeindruckt von der Komplexität und dem Ordnungssystem, das es regelt. Die Erfahrung, wie das Erbrecht Ehepartner und Verwandte in verschiedene Ordnungen einteilt, hat meine Wertschätzung für die Rechtsordnung und ihre Fähigkeit, Fairness und Ordnung zu gewährleisten, nachhaltig geprägt. Diese persönliche Begegnung mit dem Erbrecht hat mich dazu inspiriert, mich weiterhin für Gerechtigkeit und Rechtsstaatlichkeit einzusetzen.

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